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Voraussetzungen der Eigenschaft - fabrikneu - beim Kfz-Kauf:
Ein Fahrzeug ist fabrikneu, wenn
1. es aus neuen Materialen zusammengesetzt wird
2. es unbenutzt ist
3. solange das Modell unverändert weiter gebaut wird
4. keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist
5. nach der Herstellung keine erheblichen Schäden eingetreten sind
6. wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen
Nach der Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 16.8.2016 - 28 U 140/15, BeckRS 2016,16819, müssen alle 6 vorgenannten Bedingungen erfüllt sein, damit das Fahrzeug als fabrikneu gilt.
Leider gibt es sehr viele kleine unseriöse Kfz-Händler.
Es ist daher besonders wichtig, dass Sie einen schriftlichen Kaufvertrag abschließen (obwohl nach dem Gesetz nicht zwingend) und in dem schriftlichen Kaufvertrag müssen Sie dann alle Eigenschaften aufnehmen, welche Ihnen besonders wichtig sind.
Weigert sich der Händler einen schriftlichen Kaufvertrag anzufertigen verzichten Sie auf den Kauf, wenn Sie weitere rechtliche Probleme vermeiden wollen.
Von der Quittung als Kaufvertrag rate ich zwingend ab, weil Sie nie wissen,
1. was der Händler später alles behauptet
2. wie das Gericht die Quittung wertet.
Am besten lassen Sie den schriftlichen Kaufvertrag von einem Rechtsanwalt w/m prüfen und besprechen mit diesem in Ruhe Ihre Optionsmöglichkeiten.
Achtung EBAY Käufer:
Ich rate dringend davon ab ein Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung und Probefahrt bei Ebay
zu kaufen. Auch ist es nachteilig, dass Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag haben. Es ist daher
zwingend erforderlich, dass Sie vor Abgabe eines möglichen Gebotes das gesamte Ebay Angebot
ausdrucken, um wenigstens ansatzweise Beweise für den Kauf haben. Mit Abgabe des Gebotes
und Zuschlag des Höchstgebotes ist der Kaufvertrag zu Stande gekommen !! Nachverhandlungen
sind nicht mehr möglich. Nach Zuschlag wird das Ebay Angebot gelöscht und keinerlei Nachweise
sind mehr vorhanden. Daher lautet meine Empfehlung: Hände weg vom Ebay Fahrzeugkauf.
Wenn Sie als Nichtverbraucher, d.h. Unternehmer, Gewerbetreibender, Einzelhändler, Kleinunternehmer, Freisberufller, usw. Ihr betriebliches Fahrzeug veräußern, haften Sie für die Mangelfreiheit Ihres Fahrzeuges, da ein möglicherrweise vereinbarter Haftungsausschluss unwirksam ist.
Diese Haftungsfalle können Sie vermeiden, wenn Sie vor der Veräußerung Ihr betrieblich genutztes Fahrzeug in das Privatvermögen überführen und das Fahrzeug sodann als Privatperson mit Haftungsausschluss verkaufen.
Als privater Verkäufer können Sie die Gewährleisutng durch ausdrückliche Vereinbarung ausschließen.
Als privater Käufer sollten Sie sich von dem
Verkäufer (Privat oder Händler) für Sie wichtige
Eigenschaften des Fahrzeuges ausdrücklich zusichern lassen. Die alleinige Beschreibung des
Fahrzeuges stellt keine Zusicherung dar.