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Arbeitsrecht

Rechtsquellen

In der Arbeitswelt gibt es häufig Streitpunkte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten ist "das Arbeitsrecht" nicht kodifiziert, d.h. nicht in einem einzigen Gesetz enthalten, sondern bildet sich aus vielen unterschiedlichen Gesetzen, die ineinandergreifen. Neben dem BGB sind hier gleichsam das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz, um nur einige wenige zu nennen, zu berücksichtigen.

Zu beachten sind auch abgeschlossene Tarifverträge, insbesondere wenn diese für Allgemeinverbindlich erklärt worden sind. In diesem Falle können die Arbeitnehmer Ihre Ansprüche unmittelbar aus dem Tarifvertrag ableiten

Rechtsanwalt Wolfgang Schiebel vertritt im Rahmen des Arbeitsrechts Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei vor Mandatsübernahme eine mögliche Interessenkollission geprüft und ausgeschlossen wird. Ich vertrete Sie in Kündigungsschutzprozessen und berate Arbeitgeber bei der geplanten personellen Neustrukturierung Ihres Betriebs. Gerne überprüfe ich auch für Sie die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträge.

Informationen

Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen, § 621 BGB
- Nr. 3 wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats.

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen, § 622 BGB
-
Abs. 1: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
- Abs. 2: Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden auf 1 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses (20 Jahre) verlängert sich die Kündigungsfrist auf bis zu 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Die vorgenannten Kündigungsfristen sind für kleinere Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern von Bedeutung, da eine weitere Begründung der Kündigung nicht erforderlich ist.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift für alle Betriebe über 10 Arbeitnehmer.
Nach § 1 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn dieses länger als 6 Monate bestanden rechtsunwirksam, wenn diese sozial ungerechtfertigt ist.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn die Kündigung nicht in der Person des Arbeitsnehmer liegt oder dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegegen stehen.


Für den Großraum Stuttgart, Böblingen, Herrenberg, Bondorf ist das
Arbeitsgericht Stuttgart
zuständig.

Für den Großraum Reutlingen, Tübingen, Rottenburg, Hechingen ist das
Arbeitsgericht Reutlingen
zuständig.

Wichtiges in Kürze