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Sie sind Bauträger oder Architekt und kommen bei Ihrer Tätigkeit häufiger mit unseriösen oder schlampigen Handwerkern in Berührung?
Oder betreiben Sie einen mittelständischen oder kleinen Handwerksbetrieb und sehen sich immer häufiger unberechtigten Abzügen Ihrer Auftraggeber gegenüber?
Oder Sie sind Bauherr und fühlen sich durch die Vorgaben des Gesetzgebers überfordert?
> Dann freue ich mich Ihnen persönlich helfen zu dürfen.
Als Rechtsanwalt mit Ausbildung zum
- Bankkaufmann,
- Dipl. Betriebswirt (FH),
- Geschäftsführer AdvoTax Steuerberatung Rechtsanwaltsgeselslchaft mbH
bin ich Ihr kompetenter Berater rund um Ihre Immobilie.
Zitat aus der Rottenburger Post vom 14. Mai 2010:
Es ist erstaunlich, dass Immobilienkäufer sechsstellige Beträge ausgeben und dazu fünfstellige Vermittlungsprovisionen zahlen, sich jedoch die ein- oder zweitausend Euro sparen, die eine Beratung beim Rechtsanwalt kostet. Der Anwalt (oder die Anwältin) könnte ihnen sagen, dass ....................
Aus meiner langjährigen Praxis muß ich den obengenannten Ausführungen vollumfänglich zustimmen, da viele Immobilienkäufer sich erst im Nachhinein beraten lassen und sodann der Kaufvertrag nicht geändert werden kann. Oft verkennen die Immobilienkäufer auch die Funktion eines Notars. Der Notar übernimmt weder eine Rechtsberatung, noch Steuerberatung, geschweige denn eine finanzielle Beratung.
Deshalb VOR Abschluss eines notariellen Kaufvertrages einer Immobilie diesen durch einen kompetenten Rechtsanwalt (m/w) prüfen lassen.
Sie sind Eigentümer einer vermieteten Wohnung oder eines Wohngebäudes und wollen sich gegen die Prozessrisiken wegen möglichen Streitigkeiten mit Ihren Mietern versichern?
Die Rechtsschutzversicherer berechnen das versicherte Risiko nach dem jährlichen Mieteinnahmen. Als Entscheidungshilfe geben ich Ihnen nachfolgend die üblichen Prämiensätze bekannt:
1. ohne Selbstbeteiligung 7% Prozent der Mieteinnahmen
2. mit 150,00 € Selbstbeteiligung 5% Prozent der Mieteinnahmen
3. mit 300,00 € Selbstbeteiligung 4% Prozent der Mieteinnahmen.
Beispiel:
Für die von Ihnen vermietete Wohnung erhalten Sie monatlich 500,00 € Mieteinnahmen. Die jährlichen Mieteinnahmen betragen somit 6.000,00 €. Wenn Sie sich nun für eine Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung entscheiden, beträgt die jährliche Versicherungsprämie 7% aus 6.000,00 € = 420,00 €.
Rechtsanwalt Wolfgang Schiebel ist in diesem Tätigkeitsschwerpunkt hauptsächlich zivilrechtlich, also im privaten Baurecht tätig. In diesem Rahmen übernehme ich die Gestaltung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und überpüfe diese anhand der neuesten Rechtsprechung zur VOB/B und gestalte diese in der für Sie günstigsten Weise. Auch den Forderungseinzug übernehme ich für Sie und weise Sie auf die für die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche notwendigen Schritte hin.
Aber selbstverständlich übernehme ich auch Ihre Vertretung bei Problemen mit den Baubehörden im Zusammenhang mit den von Ihnen geplanten Bauprojekten. Hierbei übernehme ich auch gerne die gesamte Bauprojektplanung für Sie.
Weiter unten habe ich einige weitere Informationen für Sie zusammengestellt.
Weitere Experten für Baurecht finden Sie bei HOAI.DE
Feuchte Wände? Schimmelbildung?
Feuchte Wände führen regelmäßig zur Schimmelbildung.
Zwischen Eigentümer und Mieter sind die Ursachen i.d.R. streitig.
Mit dem Holz- und Baufeuchteindikator GMI 15 kann ich feststellen, ob Ihre Wände und/oder Fußboden trocken oder naß sind.
Selbst eindringendes Wasser unter einem Fliesenboden läßt sich somit lokalisieren.
Damit Ihr Traumhaus nicht zum Alptraum wird
berate ich ganzheitlich, d.h.
1. Prüfung Ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit
2. Prüfung Ihrer Finanzierung
3. Prüfung der steuerlichen Auswirkungen
4. Rechtliche Prüfung der Verträge, Bauverträge, Darlehensverträge, Kaufverträge, usw.
Guter Rat ist preiswert -
kein oder schlechter Rat ist teuer und kann im finanziellen Ruin enden.
Ausgewählte Entscheidungen zum Bau-, Miet- und Pachtrecht
Mietrecht
"Ausfrieren" des Mieters am Mietende, NJW Spezial 466,2009
Bislang war streitig, ob der Vermieter die bisher gewährte Versorgung (Strom, Wasser, Müllabfuhr, udgl.) einstellen darf, wenn das
Mietverhältnis wirksam gekündigt worden ist, weil z.B. der Mieter mit zwei Monatsmieten in Zahlungsverzug war.
Nach dem Urteil des BGH vom 6.5.2009 - XII ZR 137/07, stellt die Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter keine
verbotene Eigenmacht dar, da die Leistung des Vermieters (Versorgung) die Gegenleistung des Mieters (Zahlung) folgen müsse.
Kurzformel: Keine Versorgung ohne Zahlung.