StartseiteSchwerpunkteBankrecht

Im Bankrecht berate und vertrete ich Kreditinstitute einerseits und Kunden andererseits, wobei vor Mandatsübernahme geprüft wird, ob eine Interessenkollission vorliegt.


Kreditinstitute

Kreditinstituten bin ich bei der Vertragsgestaltung, als auch bei der Beitreibung berechtigter Forderungen gegen säumnige Schuldner behilflich. Meine Berufserfahrung als ehemaliger Zwangsverwalter hat sich bei der Verwertung von Immobilien (Sequestration, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung) als vorteilhaft erwiesen.

Unternehmer und Privatpersonen

Unternehmern und Privatpersonen bin ich bei der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Prüfung Ihrer Darlehensverträge für ihr Unternehmen und/oder Immobilien (Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen) behilflich.
Oder wollen Sie vielleicht von mir den Haftungsumfang Ihrer Grundschuld / Hypothek objektiv prüfen lassen?
Ihre Bank verweigert die Auszahlung des Darlehens, obwohl sie einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben?
Ihr Anlageinstitut hat Sie bei der Geldanlage falsch beraten und auf bestehende Risiken nicht hingewiesen?

Als Rechtsanwalt mit Ausbildung zum Bankkaufmann und Dipl. Betriebswirt (FH) helfe ich Ihnen kompetent und preiswert.
Eine Erstberatung kostet Sie nur 249,90 €. Eine Investition, die sich für Sie rechnet.

Aufsichtsratstätigkeit

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und Praxis im Bereich Rechts- und Steuerberatung übernimmt Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt (FH) Bankkaufmann Wolfgang Schiebel gerne Aufsichtsratsmandate in Ihrem Unternehmen.

Der Aufsichtsrat soll den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig beraten und überwachen. Auch wird der Aufsichtsrat in strategische Entscheidungen des Unternehmens eingebunden, prüft den Jahresabschluß oder macht Vorschläge zur Gewinnverteilung. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben bedarf es fundierter rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und Praxis im Bereich der Rechtsberatung und Steuerberatung Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt (FH) Bankkaufmann Wolfgang Schiebel eine besondere Kompetenz und jahrzehntelange Erfahrung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Themen und übernimmt gerne Aufsichtsratsmandate in Ihrem Unternehmen.

Meine Leistung

Kapitalanlagen

Sie haben Ihre Bank beauftragt Ihr Kapital werterhaltend anzulegen.
Im Vertrauen auf die Seriosität Ihrer Bank haben Sie die vorgeschlagene Kapitalanlage gezeichnet.
Zwei Jahre später müssen Sie feststellen, das Ihr Kapital nicht vermehrt, sondern vermindert wird.
4 Jahre später wurde Ihr Kapital bereits um 20 Prozent verringert.
Ich prüfe Ihre Schadenersatzansprüche gegen Ihre Bank und mache diese ggf. gerichtlich geltend.

Rund um das Kapital

* Prüfung von Darlehensverträge, Bürgschaften, Grundschulden, usw.
* Prüfung von Kapitalanlagen, Aktienverträge, Fondsverträge, usw.
* Gerichtliche Durchsetzung berechtigter Ansprüche

Aufsichtsratstätigkeit

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und Praxis im Bereich Rechts- und Steuerberatung übernimmt Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt (FH) Bankkaufmann Wolfgang Schiebel gerne Aufsichtsratsmandate in Ihrem Unternehmen.

Der Aufsichtsrat soll den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig beraten und überwachen. Auch wird der Aufsichtsrat in strategische Entscheidungen des Unternehmens eingebunden, prüft den Jahresabschluß oder macht Vorschläge zur Gewinnverteilung. Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben bedarf es fundierter rechtlicher, steuerlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse und Erfahrungen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung und Praxis im Bereich der Rechtsberatung und Steuerberatung Rechtsanwalt Dipl. Betriebswirt (FH) Bankkaufmann Wolfgang Schiebel eine besondere Kompetenz und jahrzehntelange Erfahrung in rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Themen und übernimmt gerne Aufsichtsratsmandate in Ihrem Unternehmen.

Informationen

I. Feststellungsklage gegen Bank auf Schadenersatz

Für eine Mandantin ist es mir gelungen mit einer Feststellungsklage über 10.000,00 DM zu erreichen, dass ihr Kreditinstitut (Bank in Stuttgart) die Darlehensvaluta aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag über 500.000,00 DM ausbezahlt hat.

II. Schadenersatz für Bankkunden

Oft scheitern Schadenersatzansprüche von Bankkunden wegen Falschberatung, weil der Bankberater in dem Rechtsstreit als Zeuge auftritt und der Bankkunde keine Beweismittel für seinen Sachvortrag hat. Hat dagegen die Bank eine Provision verheimlicht, welche sie für die Empfehlung der Kapitalanlage kassiert hat, hat die Bank schuldhaft ihre Beratungspflicht verletzt. Kann die Bank nicht den Nachweis zu führen oder will diesen nicht führen (z.B. weil sie erhaltene Provision nicht offen legen will) den Bankkunden über die erhaltene Provision aufgeklärt zu haben, kann die Schadenersatzklage des Bankkunden zum Erfolg führen, vgl. OLG Karlsruhe 17 U 67/09; 17 U 88/98; 17 U 92/09; 17 U 107/09; 17 U 113/09; 17 U 118/09; 17 U 12/10; 17 U 13/10.

III. Rückabwicklung von Darlehensverträgen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Mit BGH Urteil vom 1.3.2012, Az. III ZR 83/11 wurde entschieden, dass die Formulierung
"beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"
unzureichend ist und die Widerrufsfrist somit nicht in Gang setzt.
Wenn Ihr Darlehensvertrag diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthält können Sie jederzeit, auch nach Jahren, den Widerruf erklären.
Rechtsfolge ist die Rückabwicklung des Darlehensvertrages, d.h. Sie bezahlen die Darlehenssumme zurück und das Kreditinstitut muss alle erhaltenen Zahlungen (Zins und Tilgung) erstatten. Das Kreditinsitut kann allensfalls eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Darlehenssumme über die vergangenen Jahre verlangen. Nachdem die Zinsen auf dem Kapitalmarkt gesunken sind, wird die Nutzungsentschädigung wesentlich geringer ausfallen, als der ursprünglich vereinbarte Zinssatz für die Laufzeit des Darlehens.
Aus den vorgenannten Gründen sollten Sie Ihre alten Darlehensverträge prüfen.

IV. Unzulässige Bearbeitungsgebühren für Darlehen

Nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 25.2.2016 - 3 U 11O/15 sind in AGB der Bank enthaltene Bearbeitungsgebühren unzulässig, da die Auszahlung des Darlehensbetrages, die Bearbeitung des Darlehenantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebotes oder die Beratung des Kunden keine seperat vergütungsfähige Sonderleistung darstellt, NJW 2016, 2343.

Fragebogen für Kapitalanleger

Vorname, Name, Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer  
Vertragspartner, Vertragsnummer, Art der Beteiligung, Höhe der Einlage, Datum des Vertragsabschlusses, erhaltene Rückzahlungen, steuerliche Verlustzuweisungen  
Beratungsgespräch, Inhalt, Erstkontakt durch, Name und Anschrift der Vermittlungsfirma, Zeugen, Belehrung über Risken  
Beratungsprotokoll, Anlegerverhalten vorsichtig, durchschnittlich, riskofreudig  
   



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